Informationen des Betriebsrates

Betriebsvereinbarung Gleitzeit Angestellte EGT gültig ab 01.09.2020

29.04.2020 10:46
Information zum Urlaubsverbrauch
Am Wochenende gab es mediale Aufregung über Urlaubsverbrauch, den der Arbeitgeber angeblich anordnen kann. Tatsächlich hat sich aber, was die Urlaubsverbrauchsregelung betrifft, jetzt nichts geändert. Die Regelung bezieht sich auf Betriebe, deren Betreten eingeschränkt oder verboten ist (was ja auf ENGIE nicht zutrifft!!!) und wurde bereits im März beschlossen. Die Regelung steht im Zusammenhang mit der Klarstellung, dass auch in Unternehmen, die aufgrund des Covid-19-Maßnahmengesetzes und der darauf gründenden Verordnungen geschlossen halten, die ArbeitnehmerInnen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben. Das haben nämlich mache Arbeitgeber und Anwälte verneint.

Was gilt?
§ 1155 Abs 3 ABGB regelt:
Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes, …, die zum Verbot oder zu Einschränkungen des Betretens von Betrieben führen, gelten als Umstände im Sinne des Abs. 1. Arbeitnehmer, deren Dienstleistungen aufgrund solcher Maßnahmen nicht zustande kommen, sind verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers in dieser Zeit Urlaubs- und Zeitguthaben zu verbrauchen.

Das bedeutet: Der Arbeitgeber kann den Verbrauch von Urlaubs- und Zeitguthaben nur dann verlangen, wenn er von einem Betretungsverbot iSd COVID-19-Maßnahmengesetzes betroffen ist. Dieses Betretungsverbot muss dazu führen, dass gar nicht oder nur beschränkt gearbeitet werden kann. In diesem Fall schuldet der Arbeitgeber gemäß Abs 1 Entgeltfortzahlung und kann verlangen, dass Urlaub und Zeitguthaben verbraucht werden.

Umsatzrückgang, der auf kein Betretungsverbot des Betriebes zurückgeht, ist ein typisches Unternehmerrisiko. Schließt der Arbeitgeber den Betrieb, weil es sich nicht rentiert, ist das seine Entscheidung und es besteht Entgeltanspruch nach § 1155 Abs 1 ABGB (ohne Verpflichtung, Urlaub/Zeitguthaben zu verbrauchen).

29.04.2020 10:01
Der Betriebsarzt der Gebäudetechnik Dr. Kopp hat eine neue Telefonnummer: 0676 3613053
Jeden Donnerstag von 8h bis 10h (bleibt gleich)

20.04.2020 09:07
Ich wollte Euch vorinformieren, dass die Auszahlung Ende April (exterm vereinfacht ausgedrückt) ca. 80% des früheren Netto Lohn- bzw. Gehalts (ohne Überstunden) sein wird.
Die Rückrechnung des Monats März erfolgt voraussichtlich erst später.
Ich gehe davon aus, dass ich Mittwoch geaueres sagen kann.

19.04.1010 21:15
Nachdem mich einige Kollegen darauf angesprochen haben, könnt Ihr die unterschriebene Betriebsvereinbarung und den zugehörigen Sideletter auch von unserer Seite herunterladen.

09.04.2020 09:58
Ich habe folgende Meldung der GPA betreffend der Freistellung von Risikogruppen erhalten
ArbeitnehmerInnen und Lehrlinge mit gravierenden Vorerkrankungen, die von ihrem Hausarzt ein entsprechendes Attest ausgestellt bekommen haben, dürfen nur noch dann zur Arbeitsleistung herangezogen werden, wenn diese im Home-Office erbracht oder die Arbeitsstätte so gestaltet werden kann, dass eine Ansteckung mit dem Coronavirus mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist. 
Es gibt allerdings eine Ausnahme für den Bereich der versorgungskritischen Infrastruktur. 
Dazu zählt Versorgung mit Lebensmitteln, Verkehrs-, Telekommunikations-, Post-, Energie- und Finanzdienstleistungen, Sozial-, Gesundheits- und Pflegedienstleistungen, sowie die staatliche Hoheitsverwaltung. 
Die GPA hat dazu ein Kündigungsverbot gefordert und die Ausnahme für Personal im kritischen Bereich abgelehnt. Personen, die gefährdet sind, müssen geschützt werden, unabhängig davon, wo sie arbeiten.
Kündigungen, die wegen der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung ausgesprochen werden, können bei Gericht angefochten werden.
Während der Freistellung erhalten betroffene ArbeitnehmerInnen ihr normales Gehalt, dem Arbeitgeber werden die Kosten durch den zuständigen Krankenversicherungsträger ersetzt. 
Die Freistellung gilt vorläufig bis Ende April, kann aber bis längstens Ende Dezember verlängert werden, wenn die Krisensituation andauert.
Die Definition der Risikogruppen erfolgt durch eine Expertengruppe. Die Feststellung, ob jemand zur Risikogruppe gehören kann, erfolgt durch den Krankenversicherungsträger auf Basis der Medikation. Der behandelnde Arzt hat die Risikosituation dann zu beurteilen und ein Attest über dessen Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe auszustellen (COVID19-Risiko-Attest).

01.04.2020 11:42
Liebe Obermonteur-Kollegen:
Bitte für alle Eure Monteure bei der Abrechnung generell „Kurzarbeit“ eintragen, ausgenommen für die Zeit, in der gearbeitet wurde.
Ob jemand Urlaub oder Sonstiges (was auch immer, beantragt bzw. gemeldet) hat wird nachträglich durch das Montagebüro geprüft.

01.04.2020 10:34
Unter diesem Link findet Ihr Informationen der Gewerkschaft über bevorstehende Gesetzesänderungen zu den Themen:
Arbeitsfreistellung für Gefährdete
Sonderbetreuungszeit
Home Office

31.03.2020 11:33
Seit Freitag 13:00 Uhr gibt es eine neue Vorlage der Sozialpartner für die Vereinbarung der Kurzarbeit.
Auf dieser Basis wird das Abkommen zwischen dem Betriebsrat und der Geschäftsleitung unterzeichnet und kurzfristig eingereicht werden.
Urlaub und Zeitausgleich können nun nicht mehr einseitig von der Geschäftsleitung angeordnet werden.
Wer jedoch Urlaub oder Zeitausgleich vereinbart, erhält für diesen Zeitraum das volle Gehalt inkl. Überstundenpauschale!
Detaillierte Informationen folgen.

31.03.2020 11:13
Alle Kollegen sollten von ihren Teamleitern ein Informationsblatt bekommen haben, in dem es genaue Anleitungen gibt, wie die Sundenaufschreibung im „modifizierten“ SAGE Zeitabrechnungsprogramm erfolgen muss.
Wer es nicht hat, bitte mit dem Teamleiter Kontakt aufnehmen.

27.03.2020 19:14
Es gibt seit heute 13:00 Uhr eine Einigung der Sozialpartner betreffend Urlaub und Gleitzeitabbau.
Ich bitte Euch noch um etwas Geduld, ich muss die Auswirkungen Montag mit der Gewerkschaft abklären.

27.03.2020 12:19
Ich möchte Euch erinnern, dass man mit jedem Computer in das Zeiterfassungssysten über die Internetadresse https://zeit.myengie.at in die Zeitabrechnung einsteigen kann.
Informationen wie Ihr die Zeit für März eintragen müsst, erhaltet Ihr kurzfristig in einem Mail von Hr. Konrad

26.03.2020 14:15
EINIGUNG AUF KURZARBEIT BEI ENGIE GEBÄUDETECHNIK

Zwischen der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat wurde folgende „Corona Kurzarbeit“ vereinbart:
Die gesammte ENGIE Gebäudetechnik ist vom 16.03 bis 12.06.2020, also 3 Monaten Dauer in Kurzarbeit.
Ihr bekommt 80%-90% vom früheren Nettolohn ohne Überstundenpauschale, unabhängig davon ob Ihr 10% oder 70% arbeitet.. Die Märzgehälter sind bereits in voller Höhe bei der Überweisung, der Aprilgehalt wird jedoch kleiner ausfallen.
Es wird mit einer auf 10% reduzierten Arbeitszeit eingereicht, diese kann aber nach Erfordeniss bis auf 80% angehoben werden. Die Mitarbeiter werden jedoch immer rechzeitig vorher informiert.
Details über Urlaub und Gleitzeitabbau bringe ich in kürze.
Alles Gute und bleibt gesund.

25.03.2020 10:33
Wir hatten gestern eine lange Diskussion mit der Geschäftsleitung über die Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit. Auch wenn wesentliche Punkte geklärt weden konnten, gab es leider noch keine Einigung.
Die Verhandlungen werden heute Nachmittag fortgesetzt.
Ich halte Euch weiterhin auf dem Laufenden.

Hier findet Ihr aktuelle Informationen der Arbeiterkammer und der Gewerkschaft zu allen Fragen rund um das Thema Corona : ob  im  Job,  Privat,  im Urlaub ........

19.03.2020 19:28
NEUE DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG MIT WICHTIGEN ERLÄUTERUNGEN FÜR MONTAG ERWARTET
Derzeit gibt es noch keine Durchführungsverordnung zum neuen
„Corona-Kurzarbeits-Gesetz“. Wir erwarten, dass wir die Unterlagen am Montag, den 23.03.2020 erhalten.
Wir werden euch dann so bald wie möglich detaillierte Informationen geben!
So wie ich es sehe, gibt es noch wesentliche Änderungen, die sicher nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer sind!
BITTE BIS DAHIN NOCH KEINE ZEITEINTRAGUNGEN VORNEHMEN !

19.03.2020 17:47
Betriebsarzt Dr. Kopp
Die Ordination im Büro Leberstraße entfällt ab sofort.
Er ist jedoch telefonisch jeden Donnerstag von 08:00-10:00 Uhr erreichbar.
Telefon Nr. 0681 84571622

19.03.2020 17:43
Nachstehende Informationen habe ich von Hr. Beinl betreffend
„Vorgehen bei Dienstverhinderung“ bekommen

-Wegen erforderlicher Kinderbetreuung  „Sonderbetreuungszeit“
Wenn Sie in den kommenden Wochen bis zu den Osterferien gemäß der Maßnahmen der Regierung (Schulschließungen) zur Kinderbetreuung zu Hause bleiben, ist dies mit dem jeweiligen Vorgesetzten abzustimmen. Es kann Ihre – ev. zeitweise – Anwesenheit an der Arbeitsstätte aus betrieblichen Gegebenheiten notwendig sein, ev. können Sie trotzdem von zu Hause ein Mindestmaß an Arbeit vornehmen – zB. Mails checken.
Bitte formell anzumelden mit einem Mail in den nachstehenden Form:
Betreff: IHR NACHNAME / Anmeldung Sonderbetreuungszeit
Dann bitte um Angabe der Tage bzw. Zeitdauer der persönlichen Abwesenheit. Corona Senden an:
o   den Vorgesetzten
o   Manfred KONRAD (Leiter Lohnverrechnung)
o   Vera FADHLOUI
Dies ist für uns in dieser Form notwendig, um nachvollziehbar für die von der Regierung zugesagte Unterstützung einreichen zu können und damit den durch dieses Situation ohnehin entstehenden wirtschaftlichen Schaden zu minimieren.

Wenn Ihr einer Risikogruppe angehört:
Hier ist bitte ein ärztliches Attest an BEINL / KONRAD / FADHLOUI zu schicken

Wenn behördlich Quarantäne angeordnet wurde:
Hier ist bitte der Bescheid der Behörde an BEINL / KONRAD / FADHLOUI zu schicken

18.03.2020:
Corona Kurzarbeit wird für alle Mitarbeiter beantragt

Mitteilung vom 18.03.2020 über Kurzarbeit

Informationen der GPA